Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Leistungen zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung oder zur Verwertung, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

2.

Unsere Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Anträge schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Leistungen erbracht haben. Dies gilt für Anträge des Kunden, die auf die Ergänzung oder die Änderung von Verträgen gerichtet sind, entsprechend. Alle an uns zu entrichtenden Vergütungen verstehen sich netto in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Mangels abweichender Vereinbarungen bezieht sich die Vergütung nur auf unsere Leistungen, sie umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden den Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Mangels einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung richtet sich die Vergütung nach Maßgabe unserer jeweils aktuellen Preisliste. Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

3.

Aufstellen und Verfüllen der Systeme

Unsere Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Anträge schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Leistungen erbracht haben. Dies gilt für Anträge des Kunden, die auf die Ergänzung oder die Änderung von Verträgen gerichtet sind, entsprechend. Alle an uns zu entrichtenden Vergütungen verstehen sich netto in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Mangels abweichender Vereinbarungen bezieht sich die Vergütung nur auf unsere Leistungen, sie umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden den Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Mangels einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung richtet sich die Vergütung nach Maßgabe unserer jeweils aktuellen Preisliste. Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

4.

Voraussetzungen der Leistungspflicht

Die Übernahme der Abfälle durch uns setzt eine wirksame Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Unsere Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Beseitigung oder Verwertung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Während dieser Zeit sind wir berechtigt, die Abfälle auf eigene Rechnung ordnungsgemäß durch Dritte beseitigen oder verwerten zu lassen. Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorgungsleistungen ist nicht übertragbar.

5.

Abfallrechtliche Verantwortung des Kunden

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch uns gehen Gefahr und Haftung auf uns über, soweit die Ist-Beschaffenheit der Abfälle den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung des Kunden entspricht. Die von uns übernommenen Vertragspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle. Der Kunde ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Fall unserer Bevollmächtigung zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und sonstigen Dritten. Soweit wir den Kunden bei der Erstellung der verantwortlichen Erklärung beraten, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die den Kunden nicht von seiner Verantwortung freistellt. Wir sind berechtigt, die Annahme von Abfällen zu verweigern, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung oder der verantwortlichen Erklärung abweichen, oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem Kunden etwaige Mehrkosten zu berechnen. Der Kunde bleibt bis zur Einbringung in die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage Eigentümer der Abfälle. Bei der Übernahme von Abfällen zur Verwertung geht das Eigentum mit der Einbringung in die Verwertungsanlage auf uns über.

6.

Abrechnung und Zahlung

Falls nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, berechnen wir die übernommenen Abfälle nach den bei der Abholung/Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde, Behälter etc. werden mitverwogen; die Preise ihrer Verwertung/Beseitigung bestimmen sich nach dem Inhaltsmaterial. Wir sind berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Rechnungen, Wiegescheine und sonstige Belege dem Kunden auf elektronischem Weg zu übermitteln. Sofern der Kunde eine Abrechnung in Papierform verlangt, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Höhe von € 5,00 je Abrechnung in Rechnung zu stellen. Erfolgt unsere Abrechnung auf der Grundlage eines Leistungsscheins, so gilt dessen Inhalt auch ohne Unterschrift des Kunden als akzeptiert, wenn der Kunde dem Inhalt des Leistungsscheins nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang des Leistungsscheins in Textform widerspricht. Im Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal € 3,00 Aufwandsersatz zu leisten, der Nachweis eines geringeren Schadens ist dem Kunden gestattet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.

Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltung

Unser Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese Gegenforderungen von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Unser Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche geltend zu machen, es sei denn, der Kunde macht geltend, wir hätten Pflichten verletzt, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, dem unser Zahlungsanspruch entstammt.

8.

Vergütungsanpassung

Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, unsere Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere der Lohn-, Treibstoff-, Fahrzeug-, Wartungs- und Entsorgungskosten, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, kann sich der Kunde vom Vertrag mit Wirkung ab dem nächstfolgenden 1. des Kalendermonats lösen (durch Kündigung oder Rücktritt). Sollte eine notwendig werdende Erhöhung der Vergütung 5 % nicht überschreiten, ist der Kunde nicht berechtigt, sich wegen der Erhöhung vom Vertrag zu lösen. Die Änderung der Vergütung ist schriftlich gegenüber dem Kunden unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Der Kunde kann diesem Anpassungsverlangen binnen zwei Wochen nach Zugang wider-sprechen. Sollte dieser fristgerechte Widerspruch unterbleiben, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Im Falle eines rechtswirksamen Widerspruchs sind wir berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche wegen Beendigung des Vertrages gegen uns zu.

9.

Vertragsdauer/Kündigung

Falls nicht einzelvertraglich etwas Anderes vereinbart wurde, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch uns gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst zwei Jahren. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden von über zwei Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wir sind zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn, wir wiederholt Abfälle zurückweisen mussten, die Entsorgung, Verwertung, Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördlicher Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird, der Kunde zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch uns sind wir berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 40 % des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde bleibt berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10.

Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.

Gerichtsstand/anwendbares Recht

Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

12.

Teilnichtigkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, nichtig oder unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.